Artikel 88
Unbeschadet der Bestimmungen anderer Teile dieses Abkommens hindern die Bestimmungen dieses Teils eine Vertragspartei nicht daran, unabhängig Maßnahmen vorzubereiten, zu ergreifen und durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079621
alte Dokumentnummer
N5199318567L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)