Artikel 68
Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts führen die Vertragsparteien die für das gute Funktionieren dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen ein. Diese Maßnahmen sind in Anhang XVIII aufgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079601
alte Dokumentnummer
N5199318547L
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