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Artikel 52 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 52

Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine – angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Vertragsparteien werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079585

alte Dokumentnummer

N5199318531L

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