Artikel 3
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens gefährden könnten.
Sie fördern außerdem die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007298
Dokumentnummer
NOR12079536
alte Dokumentnummer
N5199318482L
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