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Artikel 5 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Artikel 5

Verluste

Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg, andere bewaffnete Auseinandersetzungen, Ausnahmezustand oder andere vergleichbare Ereignisse Verluste an ihren Investitionen erleiden, werden von dieser anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die sie in diesem Zusammenhang trifft, nicht weniger günstig behandelt als eigene Investoren oder Investoren dritter Staaten.

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