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§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Waffen- und Munitionshändler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel

§ 5

(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. a) Verkauf von Waffen,
  2. b) Verkauf von Munition, Schieß- und Sprengmittel,
  3. c) Verkauf von pyrotechnischen Waren.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

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