Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1
(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Geschäftsfall Waffen- und Munitionshandel,
- b) Verkaufsförderung und Lagerung,
- c) Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung,
- d) Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
- a) Kaufmännisches Rechnen,
- b) Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
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