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§ 1 V über Lehrabschlußprüfung Waffen- und Munitionshändler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1

(1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Geschäftsfall Waffen- und Munitionshandel,
  2. b) Verkaufsförderung und Lagerung,
  3. c) Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung,
  4. d) Rechtskunde Waffen- und Munitionshandel.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

  1. a) Kaufmännisches Rechnen,
  2. b) Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.

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