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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats, der dem Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen wird für eine Frist von fünfzehn Jahren geschlossen. Wenn keine der Vertragsparteien zwölf Monate vor Ablauf der angeführten fünfzehnjährigen Frist auf diplomatischem Wege eine schriftliche Erklärung über seinen Wunsch, das Abkommen zu kündigen, abgibt, wird dieses so lange in Kraft bleiben, bis eine der Vertragsparteien es mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist aufkündigt.

(3) Hinsichtlich der Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mitteilung über die Beendigung der Gültigkeit dieses Abkommens getätigt wurden, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 9 dieses Abkommens weitere fünfzehn Jahre nach diesem Zeitpunkt in Kraft.

GESCHEHEN zu Moskau, am 8. Februar 1990, in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

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