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Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

Artikel 9

Dieses Abkommen findet auf alle Investitionen Anwendung, die seit dem 1. Jänner 1956 getätigt wurden oder die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt werden.

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