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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

Artikel 7

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen einer der Vertragsparteien und einem Investor der anderen Vertragspartei, die die Höhe oder die Zahlungsmodalitäten einer Entschädigung gemäß Artikel 4 dieses Abkommens sowie den Transfer von Zahlungen gemäß Artikel 5 dieses Abkommens betreffen, werden auf dem Verhandlungswege beigelegt.

(2) Wenn eine solche Meinungsverschiedenheit nicht auf diese Weise innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung einer der beiden Streitparteien an die andere Streitpartei beigelegt werden kann, so kann sie auf Antrag des Investors dem Schiedsgericht der Stockholmer Handelskammer oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht entsprechend der Schiedsgerichtsordnung der UNCITRAL unterbreitet werden.

(3) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen auf der Grundlage

(4) Die Entscheidung ist endgültig und bindend für beide Streitparteien. Jede der Vertragsparteien stellt die Anerkennung und Durchsetzung von Schiedssprüchen in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

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