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EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/90)
Kurztitel
EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d. Protokolls Nr. 3 (Beschl.2/90)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 681/1990
Inkrafttretensdatum
01.01.1988
Langtitel
BESCHLUSS NR. 2/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Änderung der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems
StF: BGBl. Nr. 681/1990
Sonstige Textteile
ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG
- Der Gemischte Ausschuß -
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zum Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses Österreich - EWG ist vorgesehen, daß die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems überprüft werden, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist. Ferner ist vorgesehen, daß der Inhalt der betreffenden Regel in der am 1. Januar 1988 gültigen Form wiederherzustellen ist.
Die mit Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses Österreich - EWG festgelegten Ursprungsregeln für die nachstehend aufgeführten Waren sind inhaltlich in der vor Einführung des Harmonisierten Systems gültigen Form wiederherzustellen:
- Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert (Position ex 1302)
- Copolymere aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (Position ex 3907)
- Profile, Rohre und Schläuche (Positionen 3916 und 3917)
- Folien und Filme aus Ionomeren (Position 3920)
- Garne und Monofile (ex Kapitel 50 bis 55)
- Decken, andere Decken, Bettwäsche, Vorhänge und Gardinen und andere Waren zur Innenausstattung (Position 6301 bis 6304)
- Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat (Position ex 6812)
- Aluminium in Rohform (Position 7601) -
BESCHLIESST:
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