§ 0
EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d Protokolls Nr.3 (Beschl. 4/90)
Kurztitel
EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d Protokolls Nr.3 (Beschl. 4/90)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 567/1990
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Langtitel
BESCHLUSS NR. 4/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Ergänzung und Änderung von Anhang III des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffend die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems
StF: BGBl. Nr. 567/1990
Sonstige Textteile
ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG
- Der Gemischte Ausschuß -
Präambel/Promulgationsklausel
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -
gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf - das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen; insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In der Gemeinsamen Erklärung im Anhang zum Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses ist vorgesehen, daß die Änderungen der Ursprungsregeln infolge der Einführung des Harmonisierten Systems überprüft werden, wenn diese Änderungen eine Situation schaffen, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist. Ferner ist vorgesehen, daß der Inhalt der betreffenden Regel in der vor dem Beschluß Nr. 1/88 gültigen Form wiederherzustellen ist.
Die mit Beschluß Nr. 1/88 des Gemischten Ausschusses festgelegten Ursprungsregeln für die nachstehend aufgeführten Waren sind inhaltlich in der vor Einführung des Harmonisierten Systems gültigen Form wiederherzustellen:
- Liköre und andere Spirituosen mit Zusatz von Saccharose, Invertzucker, Eiern oder Eigelb (HS Position ex 22.08);
- Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive (HS Position 58.10) -
BESCHLIESST:
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