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EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d Protokolls Nr. 3 (Beschl. 3/90)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 0

EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d Protokolls Nr. 3 (Beschl. 3/90)

Kurztitel

EG - Abkommen Österreich - EWG Änd. d Protokolls Nr. 3 (Beschl. 3/90)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1990

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Langtitel

BESCHLUSS NR. 3/90 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

StF: BGBl. Nr. 566/1990

Sonstige Textteile

ABKOMMEN ÖSTERREICH - EWG

- Der Gemischte Ausschuß -

Präambel/Promulgationsklausel

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Einleitenden Bemerkung 7 des Anhangs III zu Protokoll Nr. 3 wird eine gewichtsmäßig ausgedrückte mengenmäßige Toleranz für textile Garnituren und textiles Zubehör hinsichtlich der Ursprungsregel in der Liste für bestimmte Spinnstofferzeugnisse festgelegt. Für die Ausführer und die Zollstellen wäre es eine administrative und praktische Vereinfachung, wenn diese mengenmäßige Toleranz wertmäßig ausgedrückt und auf alle verwendeten Spinnstoffe ausgedehnt wird. Die genannte Einleitende Bemerkung ist daher entsprechend zu ändern.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß die in Protokoll Nr. 3 niedergelegten Ursprungsregeln für in die Position ex 73.07 eingereihten Erzeugnisse angepaßt werden müssen, um der Entwicklung der Herstellungsverfahren und der internationalen Wirtschaftslage im Handel mit diesen Waren Rechnung zu tragen -

BESCHLIESST:

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