Abschnitt I
Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken
§ 1.
(1) Die Bundesregierung kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.
(2) Zu Teilen von Hochleistungsstrecken können auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale nach Abs. 1 zutreffen, sie aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden.
(3) Keiner gesonderten Erklärung zur Hochleistungsstrecke bedürfen jene Strecken oder Streckenteile:
- 1. die Hochleistungsstrecken innerhalb eines Knotens funktional miteinander verbinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen; oder
- 2. die Knoten oder Bahnhöfe, die sich im Hochleistungsstreckennetz befinden, umfahren, sofern diese Strecken oder Streckenteile in einem funktionalen und verkehrlichen Zusammenhang mit einer Hochleistungsstrecke stehen.
- Es steht jedoch der Bundesregierung frei, auch solche Strecken oder Streckenteile in einer Verordnung nach Abs. 1 anzuführen.
(4) Als Knoten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Gemeindegebiete der in den Hochleistungsstreckenverordnungen benannten Anfangs-, End- und Zwischenpunkte.
(5) In unmittelbarem Zusammenhang stehende Strecken oder Streckenteile sind solche Strecken oder Streckenteile, die Personenbahnhöfe, Güterterminals und andere Zutritts- und Umschlagspunkte mit besonderer Bedeutung für den leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr im Sinne des Abs. 1 in einem Knoten an Hochleistungsstrecken anbinden.
(6) Zu Hochleistungsstrecken erklärte bestehende oder geplante Eisenbahnen müssen durch in bestimmten Gemeindegebieten liegende Anfangspunkte-, Zwischen- und Endpunkte (Knoten) konkretisiert sein. Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Strecke, ist es zulässig, zusätzlich zur Nennung der Staatsgrenze zwischen Österreich und dem jeweiligen Nachbarstaat den nächstgelegenen Knoten im angrenzenden Ausland in der Hochleistungsstreckenverordnung in Klammer zu nennen.
(7) Eine Hochleistungsstreckenverordnung kann eine Plandarstellung der zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen unter Berücksichtigung des Bestandsnetzes enthalten.
Schlagworte
Anfangspunkt, Endpunkt, Zutrittspunkt, Zwischenpunkt
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
10006987
Dokumentnummer
NOR40272750
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
