vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Vereinfachungsmaßnahmen im Versandverfahren im Schiffsverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 7

Jede der beiden Vertragsparteien kann diese Übereinkunft mit vierteljährlicher Frist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen.

Wien, am 12. Dezember 1988

Bonn, am 12. Dezember 1988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)