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Artikel 56 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 56

(1) Wird nach Artikel 40 der Anlage I das T 1- oder T 2-Verfahren für die Beförderung von Waren auf dem Seeweg beim Abgang in einem Hafen eines Landes angewandt, können die zuständigen Behörden auf Antrag der betroffenen Schiffahrtsgesellschaften die in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahren unter den in den Absätzen 2 bis 10 festgelegten Bedingungen in der Weise vereinfachen, daß sie die Verwendung der Warenmanifeste für die betreffenden Waren als T 1- oder T 2-Anmeldung zulassen.

(2) Nach Eingang eines Antrages übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den Antrag den Ländern, in denen die vorgesehenen Abgangs und Bestimmungshäfen gelegen sind.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Datum der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die zuständigen Behörden der Schiffahrtsgesellschaft die beantragte Bewilligung.

Diese Bewilligung ist in allen betroffenen Ländern gültig als bi- oder multilaterale Vereinbarung nach Artikel 6 des Übereinkommens.

Mangels einer derartigen Bewilligung ist das in der Anlage I festgelegte T 1- oder T 2-Verfahren durchzuführen.

Die Vorschriften dieses Artikels schließen die Möglichkeit der Durchführung des in der Anlage I festgelegten T 1- oder T 2-Verfahrens durch jede Person einschließlich derjenigen Schiffahrtsgesellschaften nicht aus, für die eine derartige Bewilligung gegebenenfalls in Betracht kommt.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Bewilligung wird nur Schiffahrtsgesellschaften erteilt,

(4) In der in Absatz 1 genannten Bewilligung wird festgelegt, daß bei der gemeinsamen Beförderung von Waren, die im T 1-Verfahren befördert werden müssen und Waren, die im T 2-Verfahren befördert werden müssen, diese Waren in getrennten Manifesten aufzuführen sind.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Manifeste müssen einen Vermerk enthalten, der mit dem Datum und der Unterschrift der Schiffahrtsgesellschaft versehen ist, der sie als T 1- oder T 2-Anmeldung kenntlich macht. Derart vervollständigte und unterzeichnete Manifeste gelten je nachdem als Anmeldungen T 1 oder T 2.

(6) Die Schiffahrtsgesellschaft, die Beförderungen mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifesten durchführt, wird für diese Beförderungen Hauptverpflichteter.

(7) Außer in den Fällen, in denen die Schiffahrtsgesellschaft zugelassener Versender nach Artikel 103 ist, sind die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste den zuständigen Behörden des Abgangshafens mindestens in zweifacher Ausfertigung zur Bestätigung vorzulegen; diese bringen ihren Sichtvermerk an und bewahren ein Exemplar auf.

(8) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste sind den zuständigen Behörden des Bestimmungshafens zur Anbringung des Sichtvermerks vorzulegen. Diese Behörden behalten soweit erforderlich ein Exemplar zur zollamtlichen Überwachung der Waren ein.

(9) Vorbehaltlich des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens zu Kontrollzwecken die Vorlage der Manifeste und Ladelisten (Konossemente) für alle im Hafen entladenen Waren verlangen.

(10) Die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens übersenden monatlich den zuständigen Behörden jedes Abgangshafens eine von den Schiffahrtsgesellschaften oder deren Vertreter erstellte Liste der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Manifeste, die ihnen im Vormonat vorgelegt wurden. Diese Liste muß durch die zuständigen Behörden des Bestimmungshafens bestätigt werden.

Bei der Eintragung jedes der Manifeste in dieser Liste müssen die nachstehenden Angaben enthalten sein:

Bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten bezüglich der Angaben der in der Liste aufgeführten Manifeste unterrichtet die Bestimmungsstelle die Abgangsstelle unter Bezugnahme insbesondere auf die Ladeliste (Konossement) über die Waren, auf die sich diese Feststellungen beziehen.

(11) a) Zugunsten von internationalen Schiffahrtsgesellschaften, die entweder ihren Sitz oder eine Regionalvertretung im Gebiet der Vertragsparteien haben, und den Bedingungen des Buchstaben b entsprechen, kann das in den Absätzen 1 bis 10 beschriebene T 1- oder T 2-Verfahren auf ihren Antrag weiter vereinfacht werden.

Nach Eingang des Antrags übermitteln die zuständigen Behörden des Landes, in dem die Schiffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den Antrag den anderen Ländern, auf deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.

Sind innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung an gerechnet keine Einwände eingegangen, so bewilligen die zuständigen Behörden vorbehaltlich des Artikels 6 des Übereinkommens das im Buchstaben c genannte vereinfachte Verfahren.

Die Bewilligung gilt in allen betroffenen Ländern und ist für die

T 1- und T 2-Verfahren anzuwenden, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden,

  1. b) das in Buchstabe c vorgesehene vereinfachte Verfahren wird nur Schiffahrtsgesellschaften bewilligt, die:
  1. c) Das vereinfachte Verfahren wird wie folgt durchgeführt:

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