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Artikel 4 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 4

GELTUNGSBEREICH

(1) Die in den Artikeln 6 bis 11 genannten Papiere oder Förmlichkeiten dürfen nicht verwendet bzw. erfüllt werden für Waren:

  1. a) die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind, oder
  2. b) die in Umschließungen verpackt sind, die keinen Gemeinschaftscharakter haben, oder
  3. c) die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß

(2) Die in Kapitel II dieses Titels vorgesehenen Versandpapiere können ferner ausgestellt werden für:

- Postsendungen (einschließlich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden.

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