Artikel 4
GELTUNGSBEREICH
(1) Die in den Artikeln 6 bis 11 genannten Papiere oder Förmlichkeiten dürfen nicht verwendet bzw. erfüllt werden für Waren:
- a) die zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Vertragsparteien bestimmt sind, oder
- b) die in Umschließungen verpackt sind, die keinen Gemeinschaftscharakter haben, oder
- c) die im Verfahren des internationalen Gütertransports mit Carnets TIR befördert werden, es sei denn, daß
- Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei abgeladen werden sollen, zusammen mit Waren befördert werden, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder
- Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei über ein Drittland in das Gebiet einer anderen Vertragspartei befördert werden.
(2) Die in Kapitel II dieses Titels vorgesehenen Versandpapiere können ferner ausgestellt werden für:
- Postsendungen (einschließlich Postpaketen), die von einem Postamt im Gebiet einer Vertragspartei zu einem Postamt im Gebiet einer anderen Vertragspartei versandt werden.
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