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Artikel 4 Abkommen zwischen Österreich und der UdSSR über den Donaunahen Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.1987

Artikel 4

Der donaunahe Handel gemäß vorliegendem Abkommen wird zu den jeweiligen Weltmarktpreisen der entsprechenden Waren abgewickelt werden. Für Waren ohne Weltmarktpreise werden Preise von den Vertragspartnern auf der Grundlage von Weltmarktpreisen für vergleichbare Waren vereinbart werden.

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