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Artikel 8 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 8

Bei Warenbeförderungen mit Versandpapieren T 1 oder T 2 dürfen insbesondere bei Teilung, Umladung oder Zusammenstellung von Sendungen keine Waren zugeladen, entladen oder ausgetauscht werden.

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