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Artikel 14 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1988

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS

Artikel 14

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, in dem jede Vertragspartei dieses Übereinkommens vertreten ist.

(2) Der Gemischte Ausschuß handelt in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Der Gemischte Ausschuß tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.

(4) Der Gemischte Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt.

(5) Der Gemischte Ausschuß kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

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