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Artikel 10 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 10

(1) Sofern in Absatz 2 oder in den Anlagen nichts Gegenteiliges bestimmt wird, ist für alle T1- oder T2-Verfahren eine Sicherheit zu leisten, die für alle bei dieser Beförderung berührten Vertragsparteien gültig ist.

(2) Absatz 1 steht dem Recht der Vertragsparteien nicht entgegen,

  1. a) untereinander zu vereinbaren, bei nur ihr Gebiet berührenden T1- oder T2-Verfahren auf die Sicherheitsleistung zu verzichten;
  2. b) für die Beförderungsstrecke zwischen der Abgangsstelle und der ersten Durchgangszollstelle eines T1- oder T2-Verfahrens keine Sicherheit zu verlangen.

(3) Für die Anwendung der Pauschalbürgschaft gemäß den Anlagen I und II gilt als „ECU“ die Gesamtheit folgender Beträge:

0,6242

Deutsche Mark

0,08784

Pfund Sterling

1,332

Französische Franken

151,8

Italienische Lire

0,2198

Holländische Gulden

3,301

Belgische Franken

0,130

Luxemburgische Franken

0,1976

Dänische Kronen

0,008552

Irische Pfund

1,440

Griechische Drachmen

6,885

Spanische Peseten

1,393

Portugiesische Escudos.

Der Wert des ECU in einer Währung entspricht der Summe der Gegenwerte der im vorstehenden Unterabsatz angegebenen Beträge in dieser Währung.

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