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§ 4 BZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 4.

(1) Wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen

  1. 1. eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, die nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 fällt;
  2. 2. entgegen § 2 Abs. 2 Betriebsstätten für den Kundenverkehr offenhält;
  3. 3. einer auf Grund des § 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

(2) Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder Feiertagen entgegen § 2 Abs. 1 Z 3 nicht im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen bestehenden Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu ahnden.

(3) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Pächters, Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für Übertretungen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach § 370 GewO 1973.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10006768

Dokumentnummer

NOR40023662

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