Artikel 1
Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft (NEWAG) „20 kV-Anschlußleitung für die Trafostation Zöbern Laschober“ sowie „20 kV-Anschlußleitung für die Trafostation Knolln West“ einschließlich der Trafostationen „Zöbern Laschober“ und „Knolln West“ vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10006754
Dokumentnummer
NOR12073633
alte Dokumentnummer
N5198312599L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)