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Artikel 1 Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Niederösterreich und an den LH der Steiermark

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.1983

Artikel 1

Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft (NEWAG) „20 kV-Anschlußleitung für die Trafostation Zöbern Laschober“ sowie „20 kV-Anschlußleitung für die Trafostation Knolln West“ einschließlich der Trafostationen „Zöbern Laschober“ und „Knolln West“ vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10006754

Dokumentnummer

NOR12073633

alte Dokumentnummer

N5198312599L

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