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§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Waffenmechaniker

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffenmechaniker abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waffenmechaniker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006578

Dokumentnummer

NOR12071731

alte Dokumentnummer

N51977156900

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Stichworte