Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinsticker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung, Goldsticker, Silbersticker
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Gesetzesnummer
10006569
Dokumentnummer
NOR12071679
alte Dokumentnummer
N51977156280
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