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§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Gold-, Silber- und Perlensticker

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinsticker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung, Goldsticker, Silbersticker

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006569

Dokumentnummer

NOR12071679

alte Dokumentnummer

N51977156280

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