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§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Glaser, Glasgraveur, Glasschleifer und Glasbeleger oder Hohlglasfeinschleifer (Kugler) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

10006515

Dokumentnummer

NOR12071367

alte Dokumentnummer

N51976153230

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