Wiederholungsprüfung
§ 4.
(1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit “nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit “nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Gesetzesnummer
10006487
Dokumentnummer
NOR12071225
alte Dokumentnummer
N51976150880
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