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ARTIKEL 6 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

KAPITEL III

ZUTEILUNG

ARTIKEL 6

1. Jeder Teilnehmerstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt.

2. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen überprüft und beurteilt laufend

  1. die Maßnahmen jedes Teilnehmerstaats, damit die Zuteilung von Öl in Übereinstimmung mit diesem Kapitel und mit Kapitel IV erfolgt,
  2. die Wirksamkeit der von jedem Teilnehmerstaat tatsächlich getroffenen Maßnahmen.

3. Die Ständige Gruppe für Notstandsfragen berichtet dem Geschäftsführenden Ausschuß, der dem Verwaltungsrat gegebenenfalls Vorschläge unterbreitet. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit Empfehlungen an die Teilnehmerstaaten beschließen.

4. Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit umgehend über praktische Verfahren für die Zuteilung von Öl sowie über Verfahren und Modalitäten für die Beteiligung der Ölgesellschaften daran im Rahmen dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098192

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