Zurücknahme der Konzession
§ 35.
Die Konzession ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 nicht mehr zutrifft, sofern in den Fällen des § 5 Abs. 1 Z. 1 lit. c und Z. 2 nicht eine Nachsicht gemäß § 5 Abs. 3 erteilt wird, oder
- 2. die Einstellung des Betriebes gemäß § 33 verfügt worden ist und die festgestellten Mängel innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht behoben worden sind, oder
- 3. der Betrieb der Rohrleitungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde, oder
- 4. sich der Konzessionsinhaber so verhält, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird, oder
- 5. die im Konzessionsbescheid für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gesetzte Frist nicht eingehalten wurde.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
10006405
Dokumentnummer
NOR12071016
alte Dokumentnummer
N5197537632J
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