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§ 5 V über Lehrabschlußprüfung Waagenhersteller

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1976

Zusatzprüfung

§ 5.

(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waagenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10006372

Dokumentnummer

NOR12071113

alte Dokumentnummer

N51976142560

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