Zusatzprüfung
§ 5.
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom, Feinmechaniker, Mechaniker oder Schlosser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Waagenhersteller abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände “Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1 lit. b und “Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
Schlagworte
Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10006372
Dokumentnummer
NOR12071113
alte Dokumentnummer
N51976142560
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