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Artikel 8 Handels- und Zahlungsabkommen (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1973

Artikel 8

Die Vertragsparteien kommen überein, eine Gemischte Kommission zu bilden. Ihre Aufgabe ist es, die Durchführung dieses Abkommens zu beobachten, neue Möglichkeiten zur Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu prüfen und geeignete Vorschläge zur Abänderung oder Ergänzung dieses Abkommens an die Vertragsparteien zu erstatten. Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in Wien oder Peking zusammentreten.

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