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ARTIKEL 3 OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1961

ARTIKEL 3

Um die in Artikel 1 niedergelegten Ziele zu erreichen und die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, kommen die Mitglieder überein,

  1. a) einander fortlaufend zu unterrichten und der Organisation die zur Bewältigung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu liefern,
  2. b) einander fortlaufend zu konsultieren, Untersuchungen durchzuführen und an vereinbarten Vorhaben teilzunehmen, sowie
  3. c) eng zusammenzuarbeiten und, soweit angebracht, ihr Vorgehen zu koordinieren.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10006250

Dokumentnummer

NOR40004093

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