ARTIKEL 20
1. Der Generalsekretär legt dem Rat alljährlich im Einklang mit den vom Rat angenommenen Finanzvorschriften ein Jahresbudget, Rechnungsabschlüsse und, soweit der Rat solche anfordert, Nebenbudgets zur Genehmigung vor.
2. Die vom Rat genehmigten allgemeinen Ausgaben der Organisation werden nach einem vom Rat zu beschließenden Schlüssel aufgeteilt. Sonstige Ausgaben werden nach Grundsätzen finanziert, die der Rat beschließt.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020
Gesetzesnummer
10006250
Dokumentnummer
NOR40004110
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