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Artikel 15 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 15

a) Die Genehmigung der Sondergruppe ist ferner erforderlich

  1. i) für alle nicht bereits in Artikel 14 erwähnten Änderungen der Satzung;
  2. ii) für jede Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals, die zu einer Änderung in der Verteilung des Kapitals unter den Aktionären führen würde.

b) Die Beschlüsse der Sondergruppe auf Grund dieses Artikels bedürfen einer Dreiviertelmehrheit ihrer Mitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055523

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