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Artikel 11 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

TEIL II

Artikel 11

a) Die Gesellschaft erstattet den Regierungen der Teilnehmerstaaten jedes Jahr einen Bericht über die Entwicklung und die Finanzlage der Gesellschaft.

b) Die Berichte der Gesellschaft werden einer zum Direktionsausschuß der Europäischen Kernenergie-Agentur gehörenden Sondergruppe (im folgenden als „Sondergruppe“ bezeichnet) vorgelegt, die aus Vertretern der Regierungen der Teilnehmerstaaten besteht.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055519

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