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§ 1 Grubenwehrehrenzeichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.1954

§ 1.

(1) Zur Anerkennung von besonderen Rettungstaten im Bergbau sowie von Verdiensten im Grubenwehrdienst und um das Grubenrettungswesen wird das Grubenwehrehrenzeichen geschaffen.

(2) Das Ehrenzeichen verleiht der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10006213

Dokumentnummer

NOR12068668

alte Dokumentnummer

N5195430648L

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