§ 6.
(1) Zwischen dem 27. April 1945 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommene Rechtshandlungen, die sich auf verstaatlichte Gesellschaften, Unternehmungen und Betriebe beziehen, können durch die Finanzprokuratur angefochten werden, wenn sie geeignet sind, den Zweck dieses Bundesgesetzes zu vereiteln, oder offenkundig wirtschaftlich unbegründet sind, wie insbesondere die Vereinbarung unangemessen hoher Bezüge oder Zuwendungen.
(2) Bestehen triftige Gründe zur Annahme, daß einer der Tatbestände des Abs.vorliegt, so hat das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung der Finanzprokuratur die Anfechtung der Rechtshandlung aufzutragen.
(3) Die Anfechtung kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden.
(4) Die Bestimmungen der Anfechtungsordnung vom 10. Dezember 1914, R.G.Bl. Nr. 357, sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10006200
Dokumentnummer
NOR12068239
alte Dokumentnummer
N5194625447L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)