Artikel 1
Das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik, betreffend die Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz, B. G. Bl. I, Nr. 168/1934, sowie das Zusatzabkommen zu diesem Übereinkommen, B. G. Bl. Nr. 202/1935, sind im Sinne der Bestimmungen des Punktes 8 des erstgenannten Übereinkommens und des Artikels IV des zweitgenannten Übereinkommens im Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen ab 23. März 1937 erneuert worden.
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