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Artikel 1 Vorzugsbehandlung von österreichischem Holz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.1934

Artikel 1

Die französische Regierung, von der Absicht geleitet, zum wirtschaftlichen Wiederaufbau Österreichs beizutragen, dessen spezielle Lage von der Studienkommission für die europäische Union bei deren Tagung in Genf (15.-21. Mai 1931) anerkannt wurde, ist bereit, streng zeitlich beschränkt und ganz ausnahmsweise die zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit ein Kontingent österreichischen Holzes unter den nachfolgenden Bedingungen nach Frankreich eingeführt werden könne:

1. Österreich wird auch weiterhin ein seinen Einfuhren in den Jahren 1925-1929 verhältnismäßig entsprechendes Kontingent im gleichen Ausmaß wie die anderen Länder genießen.

2. Das zusätzliche Kontingent von 19.000 Tonnen für das Vierteljahr, das Österreich durch das Übereinkommen vom 21. März 1932 zuerkannt worden war, wird auf 9.000 Tonnen für das Vierteljahr herabgesetzt, wobei es sich versteht, daß die Sicherung eines Gesamtkontingentes von mindestens 38.000 Tonnen für das Vierteljahr aufrechterhalten wird.

3. Die Holzimporte werden bei ihrem Eintritt nach Frankreich den Sätzen des Minimaltarifs ohne irgendeine Ermäßigung unterworfen sein.

4. Die französische Regierung wird der österreichischen Regierung durch das Office de Compensation auf den Betrag der eingehobenen Zölle eine Rückvergütung von 5 Francs für den Meterzentner des kontingentierten eingeführten Holzes übergeben.

5. Die österreichische Regierung verpflichtet sich, alle zweckentsprechenden Maßnahmen zu treffen, um zu vermeiden, daß dieses Holz auf dem französischen Markte zu niedereren Preisen angeboten werde als jenen, die normal für Holz der gleichen Qualitäten gelten.

6. Falls die französische Regierung die Kontingentierung des Holzes aufgeben sollte, wird die im Punkte 4 vorgesehene Rückvergütung weiter gewährt werden für eine vierteljährliche Menge österreichischen Holzes, die gleich ist jener Menge, die Österreich während des letzten, der Aufhebung der Kontingentierung vorangehenden Vierteljahres zuerkannt war.

7. Es versteht sich, daß das durch das gegenwärtige Übereinkommen eingeführte Vorzugsregime mit Rücksicht auf die gegenwärtige Lage des französischen Holzmarktes auf andere Länder aus welchem Grunde immer nicht ausgedehnt werden kann.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich daher, falls die Anwendung des Regimes, das den Gegenstand des gegenwärtigen Abkommens bildet, von einem anderen Lande verlangt werden sollte, einvernehmlich mit der französischen Regierung alle Bemühungen zu entfalten, um das Fallenlassen dieses Verlangens zu erzielen.

8. Das gegenwärtige Übereinkommen wird für drei Jahre abgeschlossen. Nach einem Einvernehmen zwischen den beiden Regierungen kann es erneuert werden, wenn die Umstände es erfordern. Nach der Unterzeichnung wird es der Studienkommission für die europäische Union unterbreitet werden.

Das Übereinkommen wird 15 Tage nach der Ratifikation durch die vertragschließenden Teile in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten hiezu gehörig ermächtigten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterfertigt und ihr Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Paris, in zwei Ausfertigungen, am 29. Dezember 1932.

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