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Artikel 1 Kompensationsabkommen (Zusatzvereinbarung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.1933

Artikel 1

(Übersetzung.)

Österreichische Gesandtschaft.

Z. 1461/A.

Ankara, den 10. Oktober 1933.

Herr Minister!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz folgendes mitzuteilen:

1. Die Bundesregierung der Republik Österreich stimmt zu, die obere Grenze des Handelsverkehres zwischen Österreich und der Türkei um 200.000 türkische Pfund zu erhöhen und demnach die Gesamtheit der Handelsgeschäfte zwischen den beiden Ländern mit 3,700.000 türkischen Pfund festzusetzen.

2. Diese Ergänzung wird auf die dem österreichisch-türkischen Abkommen vom 12. Juli 1933 beigefügte Liste A übertragen und zur Einfuhr der in den am 20. August 1933 veröffentlichten allgemeinen Kontingentlisten A, F und V angegebenen kontingentfreien Waren in die Türkei verwendet werden.

3. Es besteht volles Einverständnis darüber, daß diese Abänderung gemäß Artikel 3, Absatz 1, des obgenannten Übereinkommens eine gleich große Erhöhung der türkischen Ausfuhr nach Österreich zur Folge haben wird. Der Ausgleich der gegenseitigen Handelsgeschäfte wird sich daher, bei einer Erhöhung des im ursprünglichen Abkommen vom 12. Juli 1933 angegebenen Betrages um 200.000 türkische Pfund, auf der Höhe von 3,700.000 türkischen Pfund vollziehen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Bischoff m. p.

Seiner Exzellenz

Sükrü Kaya Bey,

Minister des Innern und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten a. i.,

Ankara.

Türkische Republik

Ministerium des Äußern.

Z. 45.474-27.

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:

1. Die Regierung der Republik stimmt zu, die obere Grenze des Handelsverkehrs zwischen der Türkei und Österreich um 200.000 türkische Pfund zu erhöhen und demnach die Gesamtheit der Handelsgeschäfte zwischen den beiden Ländern mit 3,700.000 türkischen Pfund festzusetzen.

2. Diese Ergänzung wird auf die dem türkischen-österreichischen Abkommen vom 12. Juli 1933 beigefügte Liste A übertragen und zur Einfuhr der in den am 20. August 1933 veröffentlichten allgemeinen Kontingentlisten A, F und V angegebenen kontingentfreien Waren in die Türkei verwendet werden.

3. Es besteht volles Einverständnis darüber, daß diese Abänderung gemäß Artikel 3, Absatz 1, des obgenannten Übereinkommens eine gleich große Erhöhung der türkischen Ausfuhr nach Österreich zur Folge haben wird. Der Ausgleich der gegenseitigen Handelsgeschäfte wird sich daher, bei einer Erhöhung des im ursprünglichen Abkommen vom 12. Juli 1933 angegebenen Betrages um 200.000 türkische Pfund, auf der Höhe von 3,700.000 türkischen Pfund vollziehen.

Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Ankara, den 10. Oktober 1933.

Für den Minister des Äußern:

Der türkische Botschafter

Generalsekretär

M. Numan m. p.

An die österreichische Gesandtschaft,

Hier.

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