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Artikel 7 Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 7

Artikel 7. Die Errichtung und der Betrieb von Werken, die zur Ausnutzung von Wasserkräften bestimmt sind, sind auf dem Gebiete jedes Staates den gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen unterworfen, die auf die Errichtung und den Betrieb gleichartiger Werke in diesem Staat anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10006142

Dokumentnummer

NOR40003644

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