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Artikel 22 Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 22

Artikel 22. Die Revision des Übereinkommens kann jederzeit von einem Drittel der Vertragsstaaten beantragt werden.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten das Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, den 9. Dezember 1923, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundsekretariats hinterlegt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10006142

Dokumentnummer

NOR40003659

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