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Artikel 20 Übereinkommen über die Nutzbarmachung von Wasserkräften

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 20

Artikel 20. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 kann das Übereinkommen von jedem Vertragsteil nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens für den betreffenden Teil, gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt in Form einer an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichteten schriftlichen Erklärung. Eine Abschrift dieser Erklärung nebst Angabe ihres Eingangsdatums wird den übrigen Vertragsteilen vom Generalsekretär sofort zugestellt.

Die Kündigung tritt ein Jahr nach dem Tage ihres Eingangs beim Generalsekretär in Kraft und hat nur in bezug auf den kündigenden Staat Rechtswirkung.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022

Gesetzesnummer

10006142

Dokumentnummer

NOR40003657

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