§ 0
Handelsübereinkommen
Kurztitel
Handelsübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1925
Inkrafttretensdatum
07.09.1925
Langtitel
(Übersetzung.)
Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland.
StF: BGBl. Nr. 376/1925 (NR: GP II 337 AB 348 S. 105.)
Änderung
BGBl. Nr. 334/1935 (BT: 16/Ge S. 6.)
Sonstige Textteile
Nachdem das am 18. April 1925 in Wien unterfertigte Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von dem Bundesminister für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 10. August 1925.
Ratifikationstext
Dieses Handelsübereinkommen ist am 7. September 1925 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Eingang.
Da die österreichische Bundesregierung und die Regierung der griechischen Republik beschlossen haben, ein provisorisches Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland zum Zwecke der Erleichterung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu schließen, sind die Unterzeichneten, nachdem sie von ihren Regierungen die erforderliche Ermächtigung erhalten haben, über folgendes übereingekommen:
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