Artikel 16
Artikel 16. Die von den vertragschließenden Teilen getroffenen Maßnahmen zur Regelung und Durchführung der Transporte durch ihre Gebiete sollen den freien Durchgangsverkehr auf den in betrieb befindlichen und für den internationalen Durchgangsverkehr geeigneten Eisenbahnen und Wasserwegen erleichtern. Es wird dabei kein Unterschied gemacht, weder auf Grund der Staatsangehörigkeit der Personen, der Flagge, des Ursprungs-, Herkunfts-, Eintritts-, Austritts- oder Bestimmungslandes noch auf Grund irgendwelcher Umstände, die mit dem Eigentum an Gütern, See- und Binnenschiffen, Personen- und Güterwagen oder anderen Beförderungsmitteln zusammenhängen.
Um die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen sicherzustellen, gestatten die vertragschließenden Teile den Durchgangsverkehr durch ihre Territorialgewässer nach Maßgabe der üblichen Bedingungen und Vorbehalte.
Die Durchgangstransporte werden keinen besonderen Gebühren und Abgaben auf Grund ihrer Durchfuhr (Eintritt uns Austritt inbegriffen), unterworfen. Jedoch können diese Durchgangstransporte mit solchen Gebühren oder Abgaben belegt werden, die lediglich zur Deckung der durch ihre Durchfuhr veranlassten Überwachungs- und Verwaltungskosten kommen.
Die vorstehenden Vereinbarungen berühren in keiner Weise die Bestimmungen der Zollvorschriften über die Behandlung von Durchfuhrsendungen noch auch die Vorschriften betreffend Waren, die den Gegenstand einer inneren Abgabe oder eines Staatsmonopols bilden. Die Durchfuhr solcher Waren darf jedoch nicht in einem höheren Maße behindert werden, als für die Sicherstellung der allfälligen Einhebung der inneren Abgabe für die in den Gebieten eines der beiden Teile verbleibenden Waren oder für die Sicherung des Monopolzweckes notwendig ist.
Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird durch diesen Artikel verpflichtete, die Durchreise solcher Personen, denen das Betreten seiner Gebiete verboten ist, oder den Durchgang solcher Güter zu gewährleisten, deren Einfuhr aus Gründen der öffentlichen Sicherheitspflege oder zur Verhütung der Einschleppung von Tier- und Pflanzenkrankheiten untersagt ist.
Im Sinne dieses Artikels gelten als im Durchgangsverkehr durch das Gebiet eines der beiden vertragschließenden Teile befindlich Personen, Gepäck, Güter sowie See- und Binnenschiffe, Personen- und Güterwagen oder andere Beförderungsmittel, deren Beförderung durch dieses Gebiet nur einen Bruchteil der Gesamtbeförderung ausmacht, die außerhalb der Grenzen des Teiles, durch dessen Gebiet sich der Durchgangsverkehr vollzieht, begonnen hat und enden soll, gleichviel ob diese Beförderung mit oder ohne Umladung, mit oder ohne Einlagerung, mit oder ohne Teilung oder sonstige Behandlung der Ladung, mit oder ohne Änderung der Beförderungsart erfolgt.
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