Artikel 1
— Übersetzung.
Schwedische Gesandtschaft.
Wien, am 10. November 1924.
Herr Minister!
Mit Bezugnahme auf das Schreiben, das Euer Exzellenz am 15. September l. J. an den schwedischen Gesandten in Wien gerichtet haben, beehre ich mich Euer Exzellenz namens der königlichen schwedischen Regierung mitzuteilen, daß die schwedische Regierung mit der Bundesregierung der Republik Österreich einverstanden ist, durch vorliegendes Schreiben festzustellen, daß in den Handelsbeziehungen zwischen Schweden und Österreich die Bestimmungen des Handels- und Schiffahrtsvertrages, der am 3. November 1873 zwischen dem Königreich Schweden und Norwegen und der österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossen und hinsichtlich des Artikels 6 durch die Erklärung vom 25. April 1892 und vom 22. Juni 1911 abgeändert wurde, mit der Maßgabe weiter Anwendung finden, daß die im Artikel 11 des erwähnten Vertrages vorgesehene Kündigungsfrist auf drei Monate herabgesetzt wird.
Es besteht Einverständnis, daß Österreich sich auf die Bestimmungen des oberwähnten Vertrages nicht berufen kann, um die Vorteile in Anspruch zu nehmen, die Schweden Dänemark oder Norwegen oder diesen beiden Ländern zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen wird, solange als diese Vorteile nicht auch einem anderen Staate zugestanden worden sind.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Reuterswärd m. p.
Wien.
Bundeskanzleramt
Auswärtige Angelegenheiten.
Wien, den 10. November 1924.
Herr Geschäftsträger!
Mit Bezugnahme auf Ihre Note vom heutigem Tage beehre ich mich Ihnen namens der österreichischen Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische Bundesregierung mit der königlich schwedischen Regierung einverstanden ist, durch vorliegendes Schreiben festzustellen, daß in den Handelsbeziehungen zwischen Österreich und Schweden die Bestimmungen des Handels- und Schffahrtsvertrages, der am 3. November 1873 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Königreich Schweden und Norwegen abgeschlossenen und hinsichtlich des Artikel 6 durch die Erklärungen vom 25. April 1892 und vom 22. Juni 1911 abgeändert wurde, mit der Maßgabe weiter Anwendung finden, daß die im Artikel 11 des erwähnten Vertrages vorgesehene Kündigungsfrist auf drei Monate herabgesetzt wird.
Es besteht Einverständnis, daß Österreich sich auf die Bestimmungen des oberwähnten Vertrages nicht berufen kann, um die Vorteile in Anspruch zu nehmen, die Schweden Dänemark oder Norwegen oder diesen beiden Länder zugestanden hat oder in Zukunft zugestehen wird, solange als diese Vorteile nicht auch einem anderen Staate zugestanden worden sind.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Grünberger m. p.
Schlagworte
Handelsvertrag, Schifffahrtsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Gesetzesnummer
10006130
Dokumentnummer
NOR40077215
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