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Handels- und Verkehrsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1920

§ 0

Handels- und Verkehrsbeziehungen

Kurztitel

Handels- und Verkehrsbeziehungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1921

Inkrafttretensdatum

22.04.1920

Langtitel

Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein vom 22. April 1920, betreffend die Regelung der Handels- und Verkehrsbeziehungen.

StF: BGBl. Nr. 136/1921

Änderung

BGBl. Nr. 17/1922

Sonstige Textteile

Der Unterzeichnete beehrt sich, Seine Durchlaucht den Herrn fürstlich Liechtensteinischen Gesandten zur Herstellung des Einverständnisses mit den vorstehenden Abmachungen zu ersuchen, ihm eine der gegenwärtigen Note entsprechende Gegennote sehr gefällig zukommen lassen zu wollen und benutzt zugleich diesen Anlaß, um Seiner Durchlaucht dem Herrn fürstlich Liechtensteinischen Gesandten den Ausdruck seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, 22. April 1920.

Seiner Hochwohlgeboren

den Herrn Staatssekretär des Äußeren der Republik Österreich

Staatskanzler Dr. Karl Renner

Wien.

Der Unterzeichnete beehrt sich, den Empfang der sehr geschätzten Note vom 22. April 1920, Z 21605/10, zu bestätigen und Seiner Hochwohlgeboren dem Herrn Staatssekretär des Äußeren der Republik Österreich, Staatskanzler Dr. Karl Renner zur Kenntnis zu bringen, daß die fürstliche Liechtensteinische Regierung sich damit einverstanden erklärt, für den Handelsverkehr mit der Republik Österreich die nachstehenden Abmachungen anzuwenden:

(Anm.: es folgt der Text des Schreibens)

Ratifikationstext

Der im vorstehenden Notenwechsel zum Ausdruck kommende Staatsvertrag hat die verfassungsmäßige Genehmigung der Republik Österreich erhalten und ist am 22. April 1920 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Seine Durchlaucht

Herrn Dr. Eduard Prinzen von und zu Liechtenstein,

fürstlich Liechtensteinischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister

Wien.

Der Unterzeichnete beehrt sich, Seiner Durchlaucht, dem Herrn Dr. Eduard Prinzen von und zu Liechtenstein, fürstlich Liechtensteinischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, zur Kenntnis zu bringen, daß die österreichische Regierung sich einverstanden erklärt, für den Handelsverkehr mit dem Fürstentum Liechtenstein die nachstehenden Abmachungen anzuwenden:

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