Artikel 8.
Bezüglich der Eisenbahnen anerkennen beide Teile die Fortdauer des derzeit geltenden Rechtszustandes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Bezüglich der Eisenbahnen anerkennen beide Teile die Fortdauer des derzeit geltenden Rechtszustandes.
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