Artikel 2.
Jeder der beiden vertragschließenden Teile erklärt, hinsichtlich des Vertrages, der Sicherung und Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben keinen dritten Staat günstiger zu behandeln als den anderen vertragschließenden Teil. Jede einem dritten Staate in dieser Beziehung eingeräumte Begünstigung fällt daher sofort und ohne weitere Gegenleistung auch dem anderen vertragschließenden Teile zu.
Ausgenommen hievon sind jene Begünstigungen, die österreichischerseits:
1. einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehres für gewisse Grenzstrecken und für Bewohner einzelner Gebietsteile eingeräumt werden;
2. im Sinne des Artikel 222 des Staatsvertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919 Ungarn oder dem tschechoslowakischen Staate eingeräumt werden.
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