vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 7

Die Kosten des Transports der Person, um deren Übernahme ersucht wird, bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei gehen zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei. Falls erforderlich, übernimmt die ersuchende Vertragspartei die Kosten des Rücktransports.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)